Eidelstedter Bürgerverein von 1901 e.V.
Satzung
§ 1 Name und Sitz
(1) Der am 01. Oktober 1901 gegründete Verein führt den Namen „Eidelstedter Bürgerverein von 1901 e.V.“.
(2) Er hat seinen Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg und ist beim dortigen Amtsgericht in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck
(1) Die Ziele und Aufgaben des Vereins werden überparteilich und konfessionsübergreifend verfolgt. Es sind insbesondere:
a) Wahrnehmung kommunaler Interessen des Stadtteils Eidelstedt auch auf bezirklicher und bürgerschaftlicher Ebene,
b) Förderung sozialer und kultureller Teilhabe der Mitglieder und der interessierten Bevölkerung durch Veranstaltungen und Publikationen,
c) die Förderung gemeinnütziger und wohltätiger Zwecke.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied werden kann jede
a) natürliche Person ab Vollendung des 16. Lebensjahrs,
b) Organisation (z.B. eingetragener Verein) und juristische Person.
(2) Über die Mitglieder ist ein Verzeichnis zu führen.
§ 4 Aufnahme
(1) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
(2) Gegen eine etwaige Ablehnung der Aufnahme kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. Diese entscheidet endgültig.
(3) Mit seiner Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig und muss dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich erklärt werden.
(2) Die Mitgliedschaft natürlicher Personen endet durch Austritt oder Tod, bei Organisationen und juristischen Personen durch deren Erlöschen oder Austritt.
(3) Die Mitgliedschaft kann durch Beschluss des Vorstands erlöschen, wenn der zu entrichtende Mitgliedsbeitrag trotz erfolgter Mahnung bereits länger als ein Jahr fällig ist. In Härtefällen kann der Vorstand besondere Regelungen treffen. Gegen den jeweiligen Beschluss kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. Diese entscheidet endgültig.
(4) Ein Mitglied kann auf Antrag aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwiderhandelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Über den Ausschluss entscheidet mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder die Mitgliederversammlung. Ein Ausschlussantrag ist beim Vorstand schriftlich mit Begründung einzureichen und nach Prüfung durch ihn der Mitgliederversammlung vorzulegen. Jedem Mitglied, welches aus dem Verein ausgeschlossen werden soll, ist zuvor Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen.
(5) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen die Rechte und Pflichten des Mitgliedes.
§ 6 Beitrag, Umlagen, Geschäftsjahr, Vermögensanlage
(1) Der Beitrag wird jährlich erhoben und ist im ersten Quartal des Kalenderjahres fällig.
(2) Auf Antrag zahlt bei Paaren ein Partner den vollen Mitgliedsbeitrag, der andere Partner den halben Mitgliedsbeitrag. In besonderen Fällen kann der Vorstand aus sozialen Erwägungen Beitragsermäßigungen oder Beitragsbefreiungen für einzelne Mitglieder genehmigen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
(3) Die Höhe des Beitrages setzt die Mitgliederversammlung fest.
(4) Umlagen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(6) Zur Sicherung der Vereinsaufgaben sind angemessene Rücklagen auf dem Vereinskonto zu bilden
§ 7 Organe
(1) Die Organe des Vereins sind
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
3. die Rechnungsprüfung
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a) dem ersten und dem zweiten Vorsitz,
b) der ersten und der zweiten Schriftführung,
c) der ersten und der zweiten Kassenführung,
d) bis zu fünf beisitzenden Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die Wahl geschieht jeweils in der Jahreshauptversammlung. In einer Jahreshauptversammlung werden der erste Vorsitz, die erste Schriftführung, die erste Kassenführung und zwei Beisitzende gewählt. In der darauffolgenden Jahreshauptversammlung werden der zweite Vorsitz, die zweite Schriftführung, die zweite Kassenführung und drei Beisitzende gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der erste Vorsitz, die erste Schriftführung und die erste Kassenführung vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches; jeweils zwei sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Der Vorstand kann für bestimmte Geschäftsvorfälle Einzelvollmachten erteilen (z.B. Bankvollmachten).
(4) Der erste Vorsitz beruft die Vorstandssitzungen ein und führt den Vorsitz. Er kann im Falle seiner Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten werden. Die Reihenfolge der Vertretungsberechtigung entspricht der Reihenfolge in § 8, Abs. 1 a-c. Vorstandssitzungen können vor Ort oder mittels elektronischer Kommunikationsmittel stattfinden.
(5) Die Einladung zur Vorstandssitzung hat mindestens sieben Tage vorher zu erfolgen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzes. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitz und Schriftführung der Niederschrift zu unterzeichnen ist und in der folgenden Vorstandssitzung durch die anwesenden Vorstandsmitglieder genehmigt wird.
(6) Mitglieder des Vorstandes können jederzeit durch Beschluss mit Dreiviertelmehrheit der Mitgliederversammlung abberufen werden, wenn die Belange des Vereins eine solche Maßnahme fordern. Dem betroffenen Mitglied ist vorher die Möglichkeit der Rechtfertigung zu geben.
(7) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so wählt die nächste Mitgliederversammlung eine Ersatzperson.
(8) Der Vorstand kann für die Durchführung von Aufgaben Ausschüsse einsetzen.
§ 9 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
a) Durchführung des Vereinszwecks,
b) Aufnahme von Mitgliedern,
c) Bewirtschaftung der Mittel,
d) Berichterstattung einschließlich des Rechnungsabschlusses in der Jahreshauptversammlung,
e) Vertretung des Vereins nach innen und außen.
(2) Die Vorstandstätigkeit ist ein Ehrenamt. Auslagen werden erstattet.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
(1) Der erste Vorsitz beruft die Mitgliederversammlung mindestens sieben Tage zuvor durch schriftliche Einladung oder durch Mitteilung im Vereinsheft unter Angabe der Tagesordnung ein. Der erste Vorsitz leitet die Mitgliederversammlung. Er wird im Falle seiner Verhinderung entsprechend den Bestimmungen des § 8, Abs. 4 vertreten. Mitgliederversammlungen können vor Ort und mittels elektronischer Kommunikationsmittel stattfinden.
(2) Die erste Mitgliederversammlung eines jeden Geschäftsjahres ist die Jahreshauptversammlung.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden, wenn mindestens zehn vom Hundert der wahlberechtigten Vereinsmitglieder (§ 3, Abs. 1) in Verbindung mit § 10, Abs. 6 eine solche unter schriftlicher Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen.
(4) Jede Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig.
(5) Die Wahlen in der Mitgliederversammlung werden durch geheime Stimmabgabe vorgenommen, bei den Wahlen zum Vorsitz, der Schriftführung und der Kassenführung einzeln. Wird kein Widerspruch erhoben, können die weiteren Wahlen durch Handzeichen stattfinden. Die Mitgliederversammlung entscheidet durch einfache Stimmenmehrheit der teilnehmenden Mitglieder, soweit diese Satzung nicht eine Dreiviertelmehrheit vorsieht.
(6) Stimmberechtigt sind Mitglieder gem. § 3 Abs. 1a, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Stimmabgabe der Mitglieder gem. § 3 Abs. 1b erfolgt durch deren Vertretungsberechtigte.
(7) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen ist und das nach Bekanntmachung in einer folgenden Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.
§ 11 – Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
b) Entgegennahme der Berichterstattung des Vorstandes und der Rechnungsprüfung sowie Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes,
c) Bewilligung von Ausgaben, die über den Rahmen der laufenden Geschäftsführung hinausgehen sowie für Anschaffungen „nicht geringwertiger Wirtschaftsgüter”, Kosten für Veranstaltungen sind hiervon nicht berührt,
d) Nachwahl für vorzeitig ausgeschiedene Vorstandsmitglieder und vorzeitig ausgeschiedene Rechnungsprüfende,
e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen bzw. über die Auflösung des Vereins,
f) Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
h) Beschlussfassung darüber, welche Mitglieder in besonderen Fällen geehrt werden sollen,
i) Entscheidung über die Höhe des Beitrages und etwaiger Umlagen.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt jährlich einen Rechnungsprüfenden mit zweijähriger Amtsdauer.
§ 12 – Rechnungsprüfung
(1) Die Rechnungsprüfenden – mindestens einer der jeweils amtierenden – prüfen die Abrechnungsunterlagen und den Rechnungsabschluss. Es ist in ihr Ermessen gestellt, in welchem Umfang sie darüber hinaus Prüfungen durchführen.
(2) Sie dürfen frühestens ein Jahr nach ihrem Ausscheiden in ein Vorstandsamt im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches gewählt werden.
§ 13 – Ehrungen
(1) Mitglieder nach § 3 Abs. 1a werden nach 25-, 35-, 45- und 50-jähriger Mitgliedschaft geehrt. Der Vorstand kann bei besonderen Jubiläen weitere Ehrungen vornehmen.
(2) Mitglieder, deren Mitgliedschaft besonders aktiv ist bzw. gewesen ist, können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit geehrt werden.
(3) Mitgliedern nach § 3 Abs. 1 Buchst. a, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben, kann auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
(4) Die Ehrenmitglieder erhalten bei ihrer Ernennung eine Ehrenurkunde.
§ 14 – Satzungsänderung
(1) Die Änderung dieser Satzung kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit der teilnehmenden wahlberechtigten Mitglieder von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Anträge auf Änderung der Satzung müssen dem Vorstand mindestens 4 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden.
§ 15 – Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke anberaumten außerordentlichen Mitgliederversammlung zur Verhandlung kommen und kann nur durch geheime Abstimmung beschlossen werden. Eine Dreiviertelmehrheit der teilnehmenden wahlberechtigten Vereinsmitglieder muss erzielt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung des Vereins beschließt, beschließt gleichzeitig über die Verwendung des Vereinsvermögens, welches ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden muss.
§16 – Schlussbestimmung
Diese Satzung tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Hiermit beglaubige ich die Übereinstimmung der in dieser Datei enthaltenen Bilddaten (Abschrift)
mit dem mir vorliegenden Papierdokument (Urschrift).
Schenefeld, den 27.10.2023
Benjamin Beckmann, Notar