{"id":15324,"date":"2022-05-23T18:18:34","date_gmt":"2022-05-23T16:18:34","guid":{"rendered":"https:\/\/eidelstedter-buergerverein.de\/?page_id=15324"},"modified":"2024-01-02T08:00:42","modified_gmt":"2024-01-02T07:00:42","slug":"satzung-des-eidelstedter-buergervereins","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/eidelstedter-buergerverein.de\/?page_id=15324","title":{"rendered":"Satzung des Eidelstedter B\u00fcrgervereins"},"content":{"rendered":"\n<div style=\"height:40px\" aria-hidden=\"true\" class=\"wp-block-spacer\"><\/div>\n\n\n\n<div class=\"wp-block-buttons is-content-justification-center is-layout-flex wp-container-core-buttons-is-layout-fe48e5de wp-block-buttons-is-layout-flex\">\n<div class=\"wp-block-button\"><a class=\"wp-block-button__link wp-element-button\" href=\"https:\/\/eidelstedter-buergerverein.de\/wp-content\/uploads\/2024\/01\/Satzung_aktuell.pdf\">Download der Satzung<\/a><\/div>\n<\/div>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><mark style=\"background-color:rgba(0, 0, 0, 0)\" class=\"has-inline-color has-vivid-red-color\"><strong>Eidelstedter Bu\u0308rgerverein von 1901 e.V<\/strong>.<\/mark><br><strong>Satzung<\/strong><br><em>\u00a7 1 Name und Sitz<\/em><br>(1) Der am 01. Oktober 1901 gegru\u0308ndete Verein fu\u0308hrt den Namen \u201eEidelstedter Bu\u0308rgerverein von 1901 e.V.\u201c.<br>(2) Er hat seinen Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg und ist beim dortigen Amtsgericht in das Vereinsregister eingetragen.<br><br><em>\u00a7 2 Zweck<\/em><br>(1) Die Ziele und Aufgaben des Vereins werden u\u0308berparteilich und konfessionsu\u0308bergreifend verfolgt. Es sind insbesondere:<br>a) Wahrnehmung kommunaler Interessen des Stadtteils Eidelstedt auch auf bezirklicher und bu\u0308rgerschaftlicher Ebene,<br>b) F\u00f6rderung sozialer und kultureller Teilhabe der Mitglieder und der interessierten Bev\u00f6lkerung durch Veranstaltungen und Publikationen,<br>c) die F\u00f6rderung gemeinnu\u0308tziger und wohlt\u00e4tiger Zwecke.<br><br><em>\u00a7 3 Mitgliedschaft<\/em><br>(1) Mitglied werden kann jede<br>a) natu\u0308rliche Person ab Vollendung des 16. Lebensjahrs,<br>b) Organisation (z.B. eingetragener Verein) und juristische Person.<br>(2) \u00dcber die Mitglieder ist ein Verzeichnis zu fu\u0308hren.<br><br><em>\u00a7 4 Aufnahme<\/em><br>(1) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet u\u0308ber die Aufnahme.<br>(2) Gegen eine etwaige Ablehnung der Aufnahme kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. Diese entscheidet endgu\u0308ltig.<br>(3) Mit seiner Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.<br><br><em>\u00a7 5 Erl\u00f6schen der Mitgliedschaft<\/em><br>(1) Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Kalenderjahres zul\u00e4ssig und muss dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich erkl\u00e4rt werden.<br>(2) Die Mitgliedschaft natu\u0308rlicher Personen endet durch Austritt oder Tod, bei Organisationen und juristischen Personen durch deren Erl\u00f6schen oder Austritt.<br>(3) Die Mitgliedschaft kann durch Beschluss des Vorstands erl\u00f6schen, wenn der zu entrichtende Mitgliedsbeitrag trotz erfolgter Mahnung bereits l\u00e4nger als ein Jahr f\u00e4llig ist. In H\u00e4rtef\u00e4llen kann der Vorstand besondere Regelungen treffen. Gegen den jeweiligen Beschluss kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. Diese entscheidet endgu\u0308ltig.<br>(4) Ein Mitglied kann auf Antrag aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwiderhandelt oder seinen Verpflichtungen gegenu\u0308ber dem Verein nicht nachkommt. \u00dcber den Ausschluss entscheidet mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder die Mitgliederversammlung. Ein Ausschlussantrag ist beim Vorstand schriftlich mit Begru\u0308ndung einzureichen und nach Pru\u0308fung durch ihn der Mitgliederversammlung vorzulegen. Jedem Mitglied, welches aus dem Verein ausgeschlossen werden soll, ist zuvor Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen.<br>(5) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erl\u00f6schen die Rechte und Pflichten des Mitgliedes.<br><br><em>\u00a7 6 Beitrag, Umlagen, Gesch\u00e4ftsjahr, Verm\u00f6gensanlage<\/em><br>(1) Der Beitrag wird j\u00e4hrlich erhoben und ist im ersten Quartal des Kalenderjahres f\u00e4llig.<br>(2) Auf Antrag zahlt bei Paaren ein Partner den vollen Mitgliedsbeitrag, der andere Partner den halben Mitgliedsbeitrag. In besonderen F\u00e4llen kann der Vorstand aus sozialen Erw\u00e4gungen Beitragserm\u00e4\u00dfigungen oder Beitragsbefreiungen fu\u0308r einzelne Mitglieder genehmigen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.<br>(3) Die H\u00f6he des Beitrages setzt die Mitgliederversammlung fest.<br>(4) Umlagen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.<br>(5) Das Gesch\u00e4ftsjahr ist das Kalenderjahr.<br>(6) Zur Sicherung der Vereinsaufgaben sind angemessene Ru\u0308cklagen auf dem Vereinskonto zu bilden<br><br><em>\u00a7 7 Organe<\/em><br>(1) Die Organe des Vereins sind<br>1. der Vorstand<br>2. die Mitgliederversammlung<br>3. die Rechnungspru\u0308fung<br><br><em>\u00a7 8 Der Vorstand<\/em><br>(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus<br>a) dem ersten und dem zweiten Vorsitz,<br>b) der ersten und der zweiten Schriftfu\u0308hrung,<br>c) der ersten und der zweiten Kassenfu\u0308hrung,<br>d) bis zu fu\u0308nf beisitzenden Mitgliedern.<br>(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung fu\u0308r die Dauer von zwei Jahren gew\u00e4hlt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die Wahl geschieht jeweils in der Jahreshauptversammlung. In einer Jahreshauptversammlung werden der erste Vorsitz, die erste Schriftfu\u0308hrung, die erste Kassenfu\u0308hrung und zwei Beisitzende gew\u00e4hlt. In der darauffolgenden Jahreshauptversammlung werden der zweite Vorsitz, die zweite Schriftfu\u0308hrung, die zweite Kassenfu\u0308hrung und drei Beisitzende gew\u00e4hlt. Wiederwahl ist zul\u00e4ssig.<br>(3) Der erste Vorsitz, die erste Schriftfu\u0308hrung und die erste Kassenfu\u0308hrung vertreten den Verein gerichtlich und au\u00dfergerichtlich. Sie sind Vorstand im Sinne des \u00a7 26 des Bu\u0308rgerlichen Gesetzbuches; jeweils zwei sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Der Vorstand kann fu\u0308r bestimmte Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle Einzelvollmachten erteilen (z.B. Bankvollmachten).<br>(4) Der erste Vorsitz beruft die Vorstandssitzungen ein und fu\u0308hrt den Vorsitz. Er kann im Falle seiner Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten werden. Die Reihenfolge der Vertretungsberechtigung entspricht der Reihenfolge in \u00a7 8, Abs. 1 a-c. Vorstandssitzungen k\u00f6nnen vor Ort oder mittels elektronischer Kommunikationsmittel stattfinden.<br>(5) Die Einladung zur Vorstandssitzung hat mindestens sieben Tage vorher zu erfolgen. Der Vorstand ist beschlussf\u00e4hig, wenn mehr als die H\u00e4lfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlu\u0308sse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzes. \u00dcber jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitz und Schriftfu\u0308hrung der Niederschrift zu unterzeichnen ist und in der folgenden Vorstandssitzung durch die anwesenden Vorstandsmitglieder genehmigt wird.<br>(6) Mitglieder des Vorstandes k\u00f6nnen jederzeit durch Beschluss mit Dreiviertelmehrheit der Mitgliederversammlung abberufen werden, wenn die Belange des Vereins eine solche Ma\u00dfnahme fordern. Dem betroffenen Mitglied ist vorher die M\u00f6glichkeit der Rechtfertigung zu geben.<br>(7) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so w\u00e4hlt die n\u00e4chste Mitgliederversammlung eine Ersatzperson.<br>(8) Der Vorstand kann fu\u0308r die Durchfu\u0308hrung von Aufgaben Ausschu\u0308sse einsetzen.<br><br><em>\u00a7 9 Aufgaben des Vorstandes<\/em><br>(1) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:<br>a) Durchfu\u0308hrung des Vereinszwecks,<br>b) Aufnahme von Mitgliedern,<br>c) Bewirtschaftung der Mittel,<br>d) Berichterstattung einschlie\u00dflich des Rechnungsabschlusses in der Jahreshauptversammlung,<br>e) Vertretung des Vereins nach innen und au\u00dfen.<br>(2) Die Vorstandst\u00e4tigkeit ist ein Ehrenamt. Auslagen werden erstattet.<br><br><em>\u00a7 10 Die Mitgliederversammlung<\/em><br>(1) Der erste Vorsitz beruft die Mitgliederversammlung mindestens sieben Tage zuvor durch schriftliche Einladung oder durch Mitteilung im Vereinsheft unter Angabe der Tagesordnung ein. Der erste Vorsitz leitet die Mitgliederversammlung. Er wird im Falle seiner Verhinderung entsprechend den Bestimmungen des \u00a7 8, Abs. 4 vertreten. Mitgliederversammlungen k\u00f6nnen vor Ort und mittels elektronischer Kommunikationsmittel stattfinden.<br>(2) Die erste Mitgliederversammlung eines jeden Gesch\u00e4ftsjahres ist die Jahreshauptversammlung.<br>(3) Au\u00dferordentliche Mitgliederversammlungen k\u00f6nnen einberufen werden, wenn mindestens zehn vom Hundert der wahlberechtigten Vereinsmitglieder (\u00a7 3, Abs. 1) in Verbindung mit \u00a7 10, Abs. 6 eine solche unter schriftlicher Angabe des Zweckes und der Gru\u0308nde verlangen.<br>(4) Jede Mitgliederversammlung ist unabh\u00e4ngig von der Anzahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussf\u00e4hig.<br>(5) Die Wahlen in der Mitgliederversammlung werden durch geheime Stimmabgabe vorgenommen, bei den Wahlen zum Vorsitz, der Schriftfu\u0308hrung und der Kassenfu\u0308hrung einzeln. Wird kein Widerspruch erhoben, k\u00f6nnen die weiteren Wahlen durch Handzeichen stattfinden. Die Mitgliederversammlung entscheidet durch einfache Stimmenmehrheit der teilnehmenden Mitglieder, soweit diese Satzung nicht eine Dreiviertelmehrheit vorsieht.<br>(6) Stimmberechtigt sind Mitglieder gem. \u00a7 3 Abs. 1a, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Stimmabgabe der Mitglieder gem. \u00a7 3 Abs. 1b erfolgt durch deren Vertretungsberechtigte.<br>(7) \u00dcber jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das von der Versammlungsleitung und der Protokollfu\u0308hrung zu unterzeichnen ist und das nach Bekanntmachung in einer folgenden Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>\u00a7 11 \u2013 Aufgaben der Mitgliederversammlung<\/em><br>(1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:<br>a) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,<br>b) Entgegennahme der Berichterstattung des Vorstandes und der Rechnungspru\u0308fung sowie Entscheidung u\u0308ber die Entlastung des Vorstandes,<br>c) Bewilligung von Ausgaben, die u\u0308ber den Rahmen der laufenden Gesch\u00e4ftsfu\u0308hrung hinausgehen sowie fu\u0308r Anschaffungen \u201enicht geringwertiger Wirtschaftsgu\u0308ter\u201d, Kosten fu\u0308r Veranstaltungen sind hiervon nicht beru\u0308hrt,<br>d) Nachwahl fu\u0308r vorzeitig ausgeschiedene Vorstandsmitglieder und vorzeitig ausgeschiedene Rechnungspru\u0308fende,<br>e) Beschlussfassung u\u0308ber Satzungs\u00e4nderungen bzw. u\u0308ber die Aufl\u00f6sung des Vereins,<br>f) Ausschluss von Vereinsmitgliedern,<br>g) Ernennung von Ehrenmitgliedern,<br>h) Beschlussfassung daru\u0308ber, welche Mitglieder in besonderen F\u00e4llen geehrt werden sollen,<br>i) Entscheidung u\u0308ber die H\u00f6he des Beitrages und etwaiger Umlagen.<br>(2) Die Mitgliederversammlung w\u00e4hlt j\u00e4hrlich einen Rechnungspru\u0308fenden mit zweij\u00e4hriger Amtsdauer.<br><br><em>\u00a7 12 \u2013 Rechnungspru\u0308fung<\/em><br>(1) Die Rechnungspru\u0308fenden \u2013 mindestens einer der jeweils amtierenden \u2013 pru\u0308fen die Abrechnungsunterlagen und den Rechnungsabschluss. Es ist in ihr Ermessen gestellt, in welchem Umfang sie daru\u0308ber hinaus Pru\u0308fungen durchfu\u0308hren.<br>(2) Sie du\u0308rfen fru\u0308hestens ein Jahr nach ihrem Ausscheiden in ein Vorstandsamt im Sinne des \u00a7 26 des Bu\u0308rgerlichen Gesetzbuches gew\u00e4hlt werden.<br><br><em>\u00a7 13 \u2013 Ehrungen<\/em><br>(1) Mitglieder nach \u00a7 3 Abs. 1a werden nach 25-, 35-, 45- und 50-j\u00e4hriger Mitgliedschaft geehrt. Der Vorstand kann bei besonderen Jubil\u00e4en weitere Ehrungen vornehmen.<br>(2) Mitglieder, deren Mitgliedschaft besonders aktiv ist bzw. gewesen ist, k\u00f6nnen auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit geehrt werden.<br>(3) Mitgliedern nach \u00a7 3 Abs. 1 Buchst. a, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben, kann auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.<br>(4) Die Ehrenmitglieder erhalten bei ihrer Ernennung eine Ehrenurkunde.<br><br><em>\u00a7 14 \u2013 Satzungs\u00e4nderung<\/em><br>(1) Die \u00c4nderung dieser Satzung kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit der teilnehmenden wahlberechtigten Mitglieder von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.<br>(2) Antr\u00e4ge auf \u00c4nderung der Satzung mu\u0308ssen dem Vorstand mindestens 4 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden.<br><br><em>\u00a7 15 \u2013 Aufl\u00f6sung<\/em><br>Die Aufl\u00f6sung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke anberaumten au\u00dferordentlichen Mitgliederversammlung zur Verhandlung kommen und kann nur durch geheime Abstimmung beschlossen werden. Eine Dreiviertelmehrheit der teilnehmenden wahlberechtigten Vereinsmitglieder muss erzielt werden. Die Mitgliederversammlung, die u\u0308ber die Aufl\u00f6sung des Vereins beschlie\u00dft, beschlie\u00dft gleichzeitig u\u0308ber die Verwendung des Vereinsverm\u00f6gens, welches ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinnu\u0308tzigen Zwecken zugefu\u0308hrt werden muss.<br><br><em>\u00a716 \u2013 Schlussbestimmung<\/em><br>Diese Satzung tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.<br><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Hiermit beglaubige ich die \u00dcbereinstimmung der in dieser Datei enthaltenen Bilddaten (Abschrift)<br>mit dem mir vorliegenden Papierdokument (Urschrift).<br>Schenefeld, den 27.10.2023<br>Benjamin Beckmann, Notar<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eidelstedter Bu\u0308rgerverein von 1901 e.V.Satzung\u00a7 1 Name und Sitz(1) Der am 01. 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